Ein Blick auf Werkstattsysteme in Deutschland, Luxemburg, Frankreich und der Deutschsprachigen Gemeinschaft (DG) Belgien zeigt Unterschiede, aber auch Gemeinsamkeiten in rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen – insbesondere hinsichtlich der zentralen Aufgaben, der Entlohnung und des Status der Beschäftigten. Hier die Ergebnisse im länderübergreifenden Vergleich:
Zentrale Aufgaben der Werkstätten
Deutschland
Einrichtungen zur beruflichen Bildung
- Auftrag der Förderung des Übergangs geegineter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
- Entwicklung der Persönlichkeit der Beschäftigten
- Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Luxemburg
Doppelte Zielsetzung
- Ermöglichung der bezahlten Tätigkeit auf angepassten Arbeitsplätzen für Arbeitnehmende mit Behinderung
- Förderung des Zugangs zum regulären Arbeitsmarkt
Frankreich
Medizinisch-soziale Einrichtungen mit einem ausschließlichen Förderauftrag
- Förderung persönlicher und sozialer Entwicklung von Menschen mit Behinderung
- Angebot von Möglichkeiten für verschiedene Tätigkeiten mit beruflichem Charakter und sozial-medizinischer und erzieherischer Unterstützung
DG Belgien
System der Rehabilitation und Beschäftigung
- Ersatzarbeitsmarkt für Menschen, die den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht gewachsen sind, mit Fokus auf dauerhafte Beschäftigung
- Sozialbetriebe -> müssen ihre Produktivität und Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen
Entlohnung und Rechtsstatus der Werkstattbeschäftigten
Deutschland
- Beschäftigung in Werkstätten ≠ Erwerbsarbeit
- Arbeitnehmerähnliches Verhältnis zwischen den Werkstattbeschäftigten und den Werkstätten
- Arbeitsentgelt muss überwiegend von den Werkstätten erwirtschaftet werden
→ Gesetzliche Verpflichtung der Werkstätten ein Arbeitsentgelt an die beschäftigten Menschen mit Behinderung aus ihrem wirtschaftlichen Arbeitsergebnis zu zahlen
→ Zusammengesetzt aus Grundbetrag von aktuell 133 Euro + ein leistungsbezogener Steigerungsbetrag (abhängig von der individuellen Arbeitsmenge und –güte) - Entgelthöhe variiert stark, ist maßgeblich von dem wirtschaftlichen Erfolg der Werkstatt abhängig
- Arbeitsförderungsgeld von bis zu 52 Euro wird zum Werkstatt-Entgelt hinzuaddiert
–> Wenn das Werkstatt-Entgelt über 299€ liegt, wird das Arbeitsförderungsgeld gekürzt
Luxemburg
- Grundsätzlich mindestens der gesetzliche Mindestlohn; reguläre Arbeitsverträge; rechtlich dem Personal gleichgestellt (z.B. gleichberechtigte Partizipation im Rahmen der Arbeitnehmervertretung)
- 100% Finanzierung der Löhne durch das Arbeitsamt
- Keine Möglichkeit, Arbeit von leistungsfähigen Personen oder anspruchsvollen Tätigkeiten durch einen gestaffelten Verdienst angemessener honorieren zu können
Frankreich
- Beschäftigung in Werkstätten ≠ Erwerbsarbeit
- Contrat de soutien et d’aide par le travail → Menschen mit Behinderung in den Werkstätten erhalten einen vom Staat geschützten Rechtsstatus verbunden mit einem staatlich garantierten Entgelt
→ am Mindestlohn ausgerichtet, variiert zwischen 55,7% und 110% des Mindestlohns
→ Arbeitsergebnis der Werkstatt ausgezahlt in Form von Aktivitätsprämien
DG Belgien
- Mindestens der gesetzliche Mindestlohn; reguläre Arbeitsverträge; rechtlich dem Personal gleichgestellt (z.B. gleichberechtigte Partizipation im Rahmen der Arbeitnehmervertretung)
- Differenziertes Entgeltsystem (sieben unterschiedliche Lohngruppen)
- Staatliche Zuschüsse auf die Lohngruppen sind indexiert und an die Leistungsfähigkeit eines jeden Arbeitnehmenden gebunden
- Löhne und Gesamtkosten zum größten Teil eigenfinanziert, Werkstätten unter erheblichem wirtschaftlichen Druck –> laut Projektwerkstatt teils längere Phasen der Kurzarbeit wegen Nachfrageschwankungen auf dem Markt